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Satzung und Leitbild

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    (1) Der Verein führt den Namen „Ehrenamtsagentur Gelsenkirchen“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
    (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zwecke sind Maßnahmen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie zu Gunsten des Natur- und Klimaschutzes zur Stärkung ehrenamtlichen Engagements.
    (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    a) das Angebot geeigneter Bildungsmaßnahmen für die Vorbereitung und Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Personen oder Personen, die ein Ehrenamt anstreben,
    b) Vermittlung der Ehrenamtlichen an geeignete steuerbegünstigte Körperschaften bzw. an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts,
    c) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des freiwilligen Bürgerengagements,
    d) Projekte zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements mit unterschiedlichen Zielgruppen zu verschiedenen Themen.
    e) Zur Durchführung der Aufgaben betreibt der Verein eine Geschäftsstelle.
    (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gelsenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ebenfalls Mitglied werden können juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften sowie Personenvereinigungen. Parteien sowie deren Untergliederungen können nicht Mitglied werden.
    (2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
    (3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
    (4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der/dem Antragsteller:in die Gründe mitzuteilen.
    (5) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung die folgenden Daten:
    Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer); die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu Zwecken der Mitgliederverwaltung.
    Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer Mitgliedskörperschaft, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
    (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
    (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
    Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
    (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
    Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
    Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Wird die Frist versäumt, kann der Ausschlussbeschluss nicht mehr angegriffen werden.

    § 5 Mitgliedsbeiträge
    (1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
    (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.
    Bei Mitgliedschaften, die unterjährig beginnen, ist im ersten Jahr der anteilige Beitrag zu entrichten.
    (3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
    (4) Der Vorstand kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen, stunden oder ermäßigen.

    § 6 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    § 7 Vorstand
    (1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzer:innen.
    Eines der Vorstandsämter gemäß Satz 1 muss durch eine/einen Vertreter:in der Stadt Gelsenkirchen besetzt werden.
    (2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/dem Vorsitzenden oder der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden oder der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

    § 8 Zuständigkeit des Vorstands
    (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Streichung von der Mitgliederliste.
    (2) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes bezüglich der Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung erforderlich werden, selbst vorzunehmen.
    Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
    (3) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
    (4) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/einen Geschäftsführer:in, die/der an den Sitzungen beratend teilnimmt, berufen. Diese/dieser ist als besondere/besonderer Vertreter:in des Vereins im Sinne § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt.
    Die Vertretungsvollmacht wird in Form einer Anweisung durch den Vorstand geregelt.

    § 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
    (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
    (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/einen Nachfolger:in wählen.

    § 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
    (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung vom der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, unter Ankündigung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten.
    (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der 1. stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
    (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder auch im Rahmen einer virtuellen Vorstandsitzung Beschlüsse fassen.

    § 11 Mitgliederversammlung
    (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    Das Stimmrecht besteht nur, wenn das Mitglied seinen mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere seiner Beitragspflicht, nachgekommen ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
    Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und der Versammlungsleitung vor Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
    Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen auf sich vereinen.

    (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
    b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    d) Wahl von zwei Revisor:innen,
    e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen wird und über die Auflösung des Vereins,
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    § 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
    (1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    Anträge zur Tagesordnung können bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung begründet an den Vorstand gerichtet werden; verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird.
    (2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Im Falle einer Präsenzveranstaltung finden sich die Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an dem in der Einladung genannten Ort ein.
    Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung auch mittels Video- und/oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
    Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
    Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens 12 Stunden vor der Mitgliederversammlung die Einwahldaten für die Video- und/oder Telefonkonferenz mit.
    (3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

    § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn drei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

    § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden oder der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Ist keines von den in Satz 1 aufgeführten Vorstandsmitgliedern anwesend, bestimmt die Versammlung eine/einen Versammlungsleiter:in.
    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss, dem zwei Mitglieder aus der Mitgliederversammlung angehören, übertragen werden.
    (2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    (3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln, erforderlich.
    Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    (4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
    Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat:innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
    Gewählt ist dann die/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.
    (5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Schriftführer:in zu unterzeichnen ist.

    § 15 Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 3).
    (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    (3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Gelsenkirchen (§ 2 Abs. 5).
    (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • Leitbild der Ehrenamtsagentur Gelsenkirchen e.V.

    Wir leben in einer Stadt, die durch den Strukturwandel geprägt ist und daher große soziale Herausforderungen zu meistern hat.

    Wir leben in einer Stadt, in der die Menschen durch großes Engagement mit dazu beitragen, ihre Stadt lebenswert zu gestalten.
    Dieses Engagement verbessert die Lebensqualität, stiftet Sinn und bildet soziales Kapital.

    Die Ehrenamtsagentur Gelsenkirchen e.V. wurde 2006 gegründet. Im Verein sind alle Wohlfahrtsverbände der Stadt, sozial relevanten Träger, eine Vielzahl von Vereinen, die Stadt Gelsenkirchen, Einzelförderer und engagierte Personen vertreten. Dies bildet die Grundlage für eine starke Zusammenarbeit.

    Unsere Vision ist eine Stadtgesellschaft, geprägt von Bürgerinnen und Bürgern, die das öffentliche Leben aktiv mitgestalten und es im Sinne unserer demokratischen Grundordnung bereichern.

    Wir wünschen uns eine Stadtgesellschaft, die den unermesslichen Wert des vielfältigen Einsatzes der Bürgerinnen und Bürger ihrer Stadt – nicht zuletzt auch als Wirtschaftsfaktor - erkennt und dessen Förderung voranbringt.

    Unsere Haltung

    Unsere Arbeit versteht sich überkonfessionell und parteipolitisch neutral.

    Wir vermitteln ausschließlich an gemeinnützige Organisationen und achten darauf, dass durch den Einsatz von Ehrenamtlichen keine bezahlten Arbeitsplätze gefährdet werden.

    Die Beratung erfolgt unentgeltlich.

    Unsere Aufgaben

    Die Agentur versteht sich als Bindeglied zwischen Freiwilligen, die sich für eine ehrenamtliche Tätigkeit interessieren und Einrichtungen, die Unterstützung suchen.

    Wir beraten Bürgerinnen und Bürger, die sich mit dem Wunsch sich zu engagieren an uns wenden und begleiten sie während ihres Einsatzes.

    Wir beraten Vereine und Verbände in allen Fragen bürgerschaftlichen Engagements und ermutigen sie, neue Engagementformen zu entwickeln.
    Wir bieten Fortbildungsangebote für Vereine, Organisationen und Ehrenamtler, um sie in ihrer Arbeit zu unterstützen.

    Wir sind Ansprechpartnerin für Unternehmen, die sich gesellschaftlich engagieren möchten.

    Wir wissen um den Wert für unsere Stadtgesellschaft und treten daher für eine Anerkennungskultur für die ehrenamtlich Tätigen in den Einsatzstellen ein und unterstützen diese bei deren Umsetzung.

    Wir verfolgen die Entwicklungen in der Stadt und überregional und geben hieraus Impulse in die Stadt. Hier verstehen wir uns auch als Frühwarnsystem.

    Wir wenden uns durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit an alle Interessierte.



    „Der wahre Weg, das Glück zu erlangen, besteht darin, andere Menschen glücklich zu machen.“
    Robert Baden-Powell

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